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Garagenordnung

Garagenordnung
Für das Objekt 1100 Wien, Sonnwendgasse 13-15

1. Geltungsbereich

Die Garagenordnung gilt für alle Personen, die sich innerhalb der Garage oder im Bereich der Zu- und Ausfahrten sowie der Ein-und Ausgänge aufhalten.

2. Haftung

Die Benützung der Garage erfolgt auf eigene Gefahr. Weder die Eigentümer noch die Betreiber übernehmen eine Verpflichtung zur Bewachung oder Verwahrung des eingestellten Fahrzeugs und auch keine Haftung für eine allfällige Beschädigung, Zerstörung oder den Verlust des Fahrzeugs. Weiter haften weder die Eigentümer noch die Betreiber für eine allfällige Beschädigung (durch wen auch immer) oder den Verlust von Ausrüstungsgegenständen oder des Fahrzeuginhalts.

3. Zugang

Der Aufenthalt im Garagenbereich ist nur für den Zeitraum erlaubt, der zur Abstellung und der Abholung des geparkten Fahrzeuges erforderlich ist; insbesondere ist das Ausruhen oder Schlafen im Garagenbereich oder im geparkten Fahrzeug nicht gestattet. Zum Verlassen der Garage und zur Abholung des Kraftfahrzeuges ist der kürzeste Weg über die gekennzeichneten Aus- und Eingänge einzuhalten. Kinder dürfen sich nur in Begleitung einer erwachsenen Person in der Garage aufhalten. Abfälle sind nicht in der Garage zu hinterlassen. Verschmutzungen, die über die durch einen üblichen Gebrauch entstehende Verunreinigung hinausgehen, sind vom Verursacher zu beseitigen oder werden auf dessen Kosten beseitigt.

4. Verhalten in der Garage

  • Die Einfahrt von Fahrzeugen, die mit Flüssiggas betrieben werden und mit Fahrzeugen, deren Gesamthöhe 2,00 m oder Gesamtbreite 2,30 m überschreitet, ist unzulässig;
  • das abgestellte Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu sichern und abzusperren. Das Wegrollen des Kraftfahrzeuges ist durch Anziehen der Handbremse und Einlegen eines Ganges zu verhindern;
  • die Verkehrszeichen, Lichtsignale und Bodenmarkierungen sind zu beachten;
  • in der Garage darf nur mit Schritttempo gefahren werden; im Bereich der Ein-und Ausfahrten und von Schutzwegen ist besondere Vorsicht und Rücksicht auf die Fußgänger zu nehmen;
  • das Halten und Parken in nicht als Abstellflächen gekennzeichneten Bereichen, insbesondere auf den Fahrstreifen, Fußgängerwegen und Zugängen zu den Ausgängen und Notausgängen ist verboten;
  • weiter ist insbesondere das Überholen, das Rückwärtsfahren (ausgenommen zum Ein- und Ausparken), das Überfahren von Sperrlinien, das Hupen (ausgenommen bei Gefahr in Verzug), die Verwendung von Fernlicht und das Laufenlassen des Motors bei stehendem Fahrzeug verboten;
  • beim Einparken des Kraftfahrzeuges ist zu den benachbarten Fahrzeugen ein seitlicher Abstand von mindestens 50+— cm einzuhalten; die Türen sind mit besonderer Sorgfalt zu öffnen um die nebenstehenden Fahrzeuge nicht zu beschädigen;
  • soweit in dieser Garagenordnung keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die Straßenverkehrsordnungs- und das Kraftfahrgesetz in der jeweils gültigen Fassung
  • das Befahren der Garage sowie der Ein-und Ausfahrten mit Spike-Reifen und/oder Schneeketten ist verboten.

5. Verboten ist mit Rücksicht auf die Sicherheit …

  • das Rauchen und Verwendung von offenem Feuer;
  • das Auftanken des Kraftfahrzeuges;
  • die Lagerung von Kraftstoff, von feuergefährlichen Gütern und Brennbrandstoffen innerhalb und außerhalb des Kraftfahrzeuges (ausgenommen die Aufbewahrung eines dicht verschlossenen, explosionssicheren Reservekraftstoffbehälters mit einem maximalen Fassungsvermögen von 5 Litern im Kraftfahrzeug);
  • die Einfahrt mit Kraftfahrzeugen, welche Stoffe geladen haben, die im voranstehenden Absatz genannt sind;
  • das Einfahren und das Abstellen von Fahrzeugen mit undichtem Tank, Vergaser, Einspritzpumpen oder Kraftstoffleitungen; von Fahrzeugen die Öl verlieren oder von Fahrzeugen mit anderen, die Garage oder deren Betrieb gefährdenden Mängeln;
  • die Durchführung von jeglichen Arbeiten am Kraftfahrzeug wie zB Reinigung, Reparaturen oder das Aufladen der Batterie;
  • das Ablassen von Benzin, Öl, Wasser oder anderen Flüssigkeiten;
  • das Abstellen von Gegenständen außerhalb des Kraftfahrzeuges;
  • jede Ladetätigkeit (zB das Umladen von einem Kraftfahrzeug in ein anderes), ausgenommen das Verstauen von Handgebäck;
  • jede Lärmerzeugung;
  • jegliche Manipulation an technischen, baulichen oder sonstigen Einrichtungen der Garage;
  • das Abstellen eines Fahrzeuges ohne polizeiliches Kennzeichen über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten

6. Verhalten in Gefahrensituation

Bei drohender oder eingetretener Gefahr für Personen, eingestellte Fahrzeuge oder Einrichtungen des Garagenbetriebes sowie bei drohenden oder eingetretenen Betriebsstörungen ist jeder Garagenbenützer verpflichtet, die Polizei, die Feuerwehr oder gegebenenfalls die Rettung zu verständigen.

Im Brandfall sind die zur Verfügung stehenden Löschhilfen zu verwenden. Personen, die nicht mit der Brandbekämpfung beschäftigt sind, haben die Garage so schnell wie möglich über die gekennzeichneten Fluchtwege zu verlassen. Dies gilt auch für andere Gefahrensituation und insbesondere beim Ansprechen der optischen oder akustischen Alarmeinrichtungen.

Der Missbrauch von Notfalleinrichtungen (Feuerlöscher, Alarmanlagen, Erste-Hilfe-Einrichtungen, usw.) ist strengstens verboten.

Jeder Garagenbenützer erteilt sein ausdrückliches Einverständnis, dass das Fahrzeug im Falle von Gefahr in Verzug auf Kosten und Gefahr des Einstellers sowie unter Ausschluss der Haftung für in diesem Zusammenhang entstehende Schäden entfernt wird.

Wien, im September 2021